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§ 58 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 3. Abschnitt – Staatsverträge

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 58 BayLTGeschO – Behandlung

1Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt. 2Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt werden kann.