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§ 51 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 1. Abschnitt – Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 51 BayLTGeschO – Erste Lesung

(1) 1Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor der Mitteilung oder dem elektronischen Versand der Tagesordnung bis 12.00 Uhr eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. 2Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. 3§ 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum elektronischen Versand oder zur Mitteilung der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. 2In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.

(3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.