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Art. 11a BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Gemeinsame und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-1-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 11a BayImSchG – Änderung weiterer Vorschriften

(1) Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchst. b wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

    2. b)

      Buchst. c wird aufgehoben.

  2. 2.

    Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:

    "(3) 1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.

    (4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind."

  3. 3.

    Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 5 bis 7.

(2) In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten und bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 12 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 2" ersetzt.

(3) In § 3 der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U) wird die Angabe "Art. 18 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 5" und wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.

(4) Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "des Innern, für Sport und Integration" gestrichen.

  2. 2.

    In Art. 44 Abs. 4 wird die Angabe "§ 40 Abs. 4 BNatSchG" durch die Angabe "§ 40 Abs. 1 BNatSchG" ersetzt.

(5) In Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 151 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie" durch die Wörter "dem Staatsministerium" ersetzt.