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Art. 2 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Titel: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-1-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayImSchG – Besondere Zuständigkeiten

(1) 1Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für

  1. 1.
  2. 2.

    Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG,

  3. 3.

    die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG,

  4. 4.

    die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.

2Das Landesamt

  1. 1.

    überwacht

    1. a)

      Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,

    2. b)

      Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung und

    3. c)

      Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung,

  2. 2.

    ist Immissionsschutzbehörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.

(2) Die Regierung ist

  1. 1.

    Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,

  2. 2.

    zuständig für

    1. a)

      die Einrichtung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) mit Ausnahme der Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,

    2. b)

      die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG.

(3) 1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.

(4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

(5) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) und der Verordnung (EU) 2016/1628.

(6) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG fest.

(7) Die Gemeinde ist zuständig für den Vollzug des § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

(8) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.