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§ 16 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Aufbewahrungspflicht

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BauVorlVO – Aufbewahrungspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin oder ihr oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet,

  1. 1.

    bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die geprüften Bauvorlagen,

  2. 2.

    bei genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen,

  3. 3.

    die Prüfberichte von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit und die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und

  4. 4.

    die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, und Zustimmungen im Einzelfall

bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin oder ihr oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.