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§ 18 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 5 – Schlussbestimmungen

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BauVorlVO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87) *) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 4 und 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 16 der geltenden Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft.

*)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-2-34