Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ausbildung in der Altenpflege

Titel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltPflG
Gliederungs-Nr.: 2124-21
Normtyp: Gesetz

§ 9 AltPflG – Prüfungsverordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

Absatz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis nachweisen und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5 beantragen, zu regeln:

  1. 1.
    das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. 2.
    die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
  3. 3.
    die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
  4. 4.
    das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10,
  5. 5.
    das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

Absatz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686), 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515) und 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307) (1. 3. 2020).