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§ 4a AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ausbildung in der Altenpflege

Titel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltPflG
Gliederungs-Nr.: 2124-21
Normtyp: Gesetz

§ 4a AltPflG – Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Absatz 7 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).

Eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist.

(2) 1 § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss nach § 6 Abs. 1 und den Fachausschüssen nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine ärztliche Fachprüferin oder ein ärztlicher Fachprüfer angehört, die oder der die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet hat, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. 2Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbildungen, die an Hochschulen stattfinden, der Prüfungsausschuss an der Hochschule gebildet.

(3) Dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist bei einer Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Altenpflegeschule beizufügen, aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren.

(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 10 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. 2Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. 3 § 10 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule oder Hochschule ausgewählt werden, an der die Ausbildung stattgefunden hat.

(5) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 11 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. 2In dem zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten geprüft werden. 3 § 11 Abs. 2 Satz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt entsprechend. 4Die ärztliche Fachprüferin oder der ärztliche Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung benotet die Leistungen in dem zusätzlichen Ausbildungsbereich.

(6) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 12 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 2 beschriebenen erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren. 2Die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. 3In einem Prüfungsgespräch hat die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 4Dabei ist nachzuweisen, dass die während der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis angewendet werden können und die Befähigung besteht, die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu lösen. 5Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der zusätzlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten soll die Dauer von 150 Minuten nicht überschreiten. 6An dem Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist die ärztliche Fachprüferin oder der ärztliche Fachprüfer zu beteiligen.