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§ 6 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ausbildung in der Altenpflege

Titel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltPflG
Gliederungs-Nr.: 2124-21
Normtyp: Gesetz

§ 6 AltPflG – Persönliche Voraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist sowie

  1. 1.

    der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder

  2. 2.

    der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird, oder

  3. 3.

    (weggefallen)

Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Nummer 3 gestrichen durch G vom 25. 8. 2003 (BGBl I S. 1690, 2017 I S. 2581) (31. 12. 2019).