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§ 61a ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 61a ALG – Überprüfung von Beitragszuschüssen

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600).

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Tag der Geburt,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Anschrift,

  6. 6.

    Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,

  7. 7.

    zuständiges Finanzamt

des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie

  1. 8.

    Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,

  2. 9.

    Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und

  3. 10.

    die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.

3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. 4Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

  1. 1.

    ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,

  2. 2.

    ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,

  3. 3.

    ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und

  4. 4.

    ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.

5Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984), 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 12. 4. 2012 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 6 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden neue Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.