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§ 32 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Beitragszuschüsse → Erster Titel – Zuschuss zum Beitrag

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 32 ALG – Anspruchsvoraussetzungen

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) 1Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. 2Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(3) 1Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. 3Einkommen sind

  1. 1.

    die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und

  2. 2.

    Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.

4Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind

  1. 1.

    die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder

  2. 2.

    die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) (1) zu verringern ist.

5Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist

  1. 1.

    das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder

  2. 2.

    in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.

6Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 4 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(4) 1Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. 2Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu Grunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600). Satz 1 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), bisheriger Satz 2, geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), wurde Satz 1; die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

Absätze 5 und 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).