§ 39 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungen → Dritter Abschnitt – Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 39 ALG – Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
Absätze 1 und 2 neugefasst und Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(1) 1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
- 1.eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
- 2.die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
- 3.in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
- 1.ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
- 2.der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.