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§ 39 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen → Dritter Abschnitt – Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 39 ALG – Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen

Absätze 1 und 2 neugefasst und Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) 1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn

  1. 1.
    eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
  2. 2.
    die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
  3. 3.
    in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn

  1. 1.
    ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
  2. 2.
    der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.

(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.