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§ 37 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen → Dritter Abschnitt – Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 37 ALG – Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts

(1) 1Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

  1. 1.
    die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
  2. 2.
    in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. 2§ 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534).

(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).