Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Zweites Kapitel – Leistungen → Dritter Abschnitt – Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 37 ALG – Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
(1) 1Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und
- 1.die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
- 2.in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) 1Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. 2§ 10 Abs. 3 gilt.
(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534).
(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).