§ 10 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 10 AGSGG
1Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), Anwendung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.