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§ 5 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGSGB XII – Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen, nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 von Gemeinden durchgeführt, erstatten die örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

(3) Werden Aufgaben nach § 4 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe oder diesen zugehörigen Gemeinden durchgeführt, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

Zu § 5: Geändert durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).