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§ 3 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGSGB XII – Heranziehung von Gemeinden durch die örtlichen Träger

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die ihnen obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die örtlichen Träger der Sozialhilfe Weisungen auch im Einzelfall erteilen.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die ihnen obliegen, durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.

(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zu § 3: Geändert durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).