§ 6 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 6 AG SGB XII – Zweck und Umfang der Heranziehung
Die Heranziehung im Sinne von §§ 4 und 5 soll eine möglichst ortsnahe Durchführung der Aufgaben sicherstellen und dabei die Einflussnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe auf die inhaltliche Gestaltung der Hilfen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung in dem erforderlichen Umfang erhalten. Die herangezogene Gemeinde oder Verbandsgemeinde entscheidet im Namen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.