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§ 4 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG SGB XII – Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vorbehaltlich des Absatzes 2a von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Ausführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 2 zu erlassen.

(2) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nimmt folgende Aufgaben selbst wahr:

  1. 1.

    die landesweite Planung,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 77a und 79a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    die Kürzung der vereinbarten Vergütung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  5. 5.
  6. 6.

    den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 69 bis 92a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

  7. 7.

    die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

  8. 8.

    das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  9. 9.

    die Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Sinne der §§ 24, 132 und 133 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  10. 10.

    die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland im Sinne der §§ 108 und 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  11. 11.

    die Vertretung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- und Landesebene,

  12. 12.

    die Festsetzung der Barbeträge im Sinne von § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  13. 13.

    die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren

    1. a)

      zur Durchsetzung der im Sinne der §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangenen zivilrechtlichen Ansprüche und

    2. b)

      zur Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2a) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

  2. 2.

    die Schiedsstellenverfahren nach § 77 Abs. 2 und 3 und § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe unterliegen der Fachaufsicht des überörtlichen Trägers. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist insbesondere berechtigt, sich in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu unterrichten, hierbei Berichte anzufordern sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen einzusehen und Richtlinien zu erlassen sowie Weisungen zu erteilen. Wird eine Weisung nicht befolgt, kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe an Stelle des angewiesenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden.

(4) Die Verwaltungskosten für die Heranziehung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Aufwendungen auf Grund einer Beauftragung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung, als es sich bei den Einnahmen um Verwaltungsgebühren oder Geldbußen handelt.

(5) Soweit auf Grund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Sozialleistungen zu Unrecht erbracht wurden, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe soll mit den örtlichen Trägern Zielvereinbarungen über die Durchführung der Aufgaben schließen. Gegenstand der Zielvereinbarungen sind insbesondere Leistungs-, Qualitäts- und Budgetziele mit einer Bonusregelung. Die Zielvereinbarungen sollen vorsehen, dass die örtlichen Träger bei Unterschreitung der vereinbarten Ausgaben oder bei Überschreitung der veranschlagten Einnahmen einen Bonus erhalten. Die Zielvereinbarungen dürfen nicht zur Folge haben, dass in individuelle Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten eingegriffen wird.

(7) Die Wirkung der Zielvereinbarungen wird mindestens alle drei Jahre überprüft.