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§ 220 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Zweiter Unterabschnitt – Haushalt und Vermögen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 220 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden, die vorrangig dazu dient, die Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicherzustellen. 2Soweit die Mittel der Rücklage dazu nicht benötigt werden, können sie verwendet werden, um die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Dauerarbeit zu schaffen. 3Die Rücklage ist verzinslich anzulegen.

(2) Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt benötigten Mittel sind so anzulegen, daß sie innerhalb von einem Jahr fällig werden.

(3) 1Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt benötigten Mittel sind, soweit Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus konjunkturpolitischen oder währungspolitischen Gründen für erforderlich halten,

  1. 1.
    bis zu fünfzig vom Hundert in Geldmarktpapieren oder
  2. 2.
    bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank)

anzulegen. 2Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die Bundesanstalt Anlagevorschläge der Deutschen Bundesbank beachten. 3Soweit die Bundesanstalt die Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren Vorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor Fälligkeit zu übernehmen.

(4) 1Der Vorstand bestimmt die Höhe der für die Anlage nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel und die Anlagebedingungen. 2Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Über die Anlage der Rücklage sowie über die Verwaltung des sonstigen Vermögens erläßt die Bundesanstalt Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen.