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§ 216 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Zweiter Unterabschnitt – Haushalt und Vermögen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 216 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter machen hierzu Vorschläge. 3Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Haushaltsplan in Kraft setzen, wenn Maßgaben in der Genehmigung nach Absatz 2 vom Verwaltungsrat nicht berücksichtigt werden und der Bedarf der Bundesanstalt für Arbeit aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden kann.