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§ 189 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 189 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 2Sie hat ihren Sitz in Nürnberg.

(2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.

(3) Die Bezirke der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter werden vom Verwaltungsrat (§ 190) unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden abgegrenzt.

(4) Für zentrale und überbezirkliche Aufgaben kann der Verwaltungsrat bei Bedarf besondere Dienststellen errichten.

(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn.