Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 190 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 190 AFG

Die Organe der Bundesanstalt sind:

  1. 1.
    der Verwaltungsrat,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter,
  4. 4.
    die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter.