Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 110 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

  1. 1.

    Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist; dabei gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele Tage als nicht erfüllt, als das wöchentliche Arbeitslosengeld nach der auf Grund des § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung durch Anrechnung von Nebenverdienst nach § 115 um volle Sechstel gemindert ist,

  2. 1a.

    (weggefallen)

  3. 2.

    die Tage einer Sperrzeit nach § 119, in Fällen einer Sperrzeit von acht Wochen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht; die Minderung entfällt bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das Ereignis bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

  4. 3.

    die Tage einer Säumniszeit nach § 120, höchstens um acht Wochen,

  5. 4.

    Tage, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nach § 66 des Ersten Buches oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen worden ist,

  6. 5.

    Tage der Arbeitslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, die er ausüben kann und darf, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

2In den Fällen der Nummern 4 und 5 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen.