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§ 120 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen (§ 132), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis beginnt.

(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.

(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen.