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§ 26a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Verhaltenspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 26a AbgG – Verstöße gegen die Verhaltensregeln

(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Mitglied des Landtags gegen die Vorschriften über die Annahme und Abführung von Leistungen (§§ 25, 25a und 25b) oder die Anzeigepflichten (§ 26) verstoßen hat, so klärt die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt auf und hört das Mitglied des Landtags an. Die Präsidentin oder der Präsident kann die oder den Vorsitzenden der Fraktion, der das Mitglied des Landtags angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung teilt die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtags schriftlich mit. Liegt zur Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Pflichtverstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vor, wirkt sie oder er auf eine Beachtung der Vorschriften hin. Bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverstößen kann die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtags eine Rüge erteilen.

(3) Gegen die Rüge kann das betroffene Mitglied des Landtags innerhalb von einem Monat nach Zugang der Rüge schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium.

(4) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder hat das Präsidium dem Einspruch nicht stattgegeben, informiert die Präsidentin oder der Präsident den Landtag über die Rüge und die Gründe in einer Sitzung des Landtags vor Eintritt in die Tagesordnung. Eine Aussprache findet nicht statt.