§ 25 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Verhaltenspflichten
§ 25 AbgG – Annahme von Leistungen
(1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.
(2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.