Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom (16.07.2010 V ZR 217/09) festgestellt, dass der Grundstücksnachbar den Bauunternehmer für Schäden an seinem Grundstück haftbar machen will, Verschulden nachweisen muss. Der Bauunternehmer hatte eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens eingesetzt. Allerdings konnte ihm eine Überschreitung der Grenzwerte der DIN 4150 nicht nachgewiesen werden, so dass kein Verschulden vorlag. Eine verschuldensunabhängige Haftung aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis ist nur gegenüber den Grundstückseigentümer nicht jedoch gegenüber dem Bauunternehmer gegeben.