Mit Urteil vom 17.12.2014 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zum dortigen Aktenzeichen 1 BvL 21/12 die §§ 13a und 13b sowie § 19 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen, die mit den im heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erteilten Vorgaben konform sind.
Mit seiner Entscheidung vom 10.09.2014 zum dortigen Aktenzeichen 12 Sa 505/14 hat das LAG Düsseldorf als Berufungsinstanz über einen Rechtsstreit entscheiden zu gehabt, in welchem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zunächst gestattet hatte, seine Arbeitsleistung zumindest zu 40% vom häuslichen Telearbeitsplatz aus zu verrichten. Die betriebliche Arbeitsstätte lag je nach Verkehrswert zwischen 70 und 90 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt.
Mit seiner Entscheidung vom 29.01.2014 hat das Landesarbeitsgericht Köln zum dortigen Aktenzeichen 5 Sa 631/14 folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt: