(1) Ein Vermieter kündigte seinem Mieter wegen erheblicher Mietrückstände den Vertrag fristlos und übte am vorhandenen Inventar sein Vermieterpfandrecht aus.
Dies führt nach der Anerkennung der sog. "Berliner Räumung" zu einer Verringerung der Gerichtsvollzieherkosten, da dann nur noch das verbliebene (wertlose) Gut entfernt werden muss.
Ebenfalls verlangte er die Räumung. Dem kam der Mieter nach. Er räumte das Mietobjekt mit Ausnahme der Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterlagen.