Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter der gesetzliche Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen. Dieser kann nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden kann.
Für den Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein (siehe Ziffer I.),
• dem Unternehmer müssen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zufließen (siehe Ziffer II.),
• die Zahlung des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen (siehe Ziffer III).
Wenn eines der vorgenannten drei Tatbestandsmerkmale fehlt, besteht insgesamt kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB.