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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.2016, Az.: BVerwG 9 PKH 3.16
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29875
Aktenzeichen: BVerwG 9 PKH 3.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:101116B9PKH3.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 05.09.2016 - AZ: 15 KF 18/15

BVerwG, 10.11.2016 - BVerwG 9 PKH 3.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2016 wird abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger mit seinem Antrag entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 - 9 PKH 2.11 -Buchholz 303 § 116 ZPO Nr. 2 Rn. 2). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, lässt die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vorgelegte Erklärung vom 10. Oktober 2015 diese Pflicht nicht entfallen. Zwar kann ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451). Eine dahingehende Bezugnahme enthält der Antrag des Klägers jedoch nicht.

2

Damit war der Antrag zugleich auch deshalb abzulehnen, weil dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 und vom 16. März 2011 - 9 PKH 2.11 - Buchholz 303 § 116 ZPO Nr. 2 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 29a). Ein gerichtlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen war vorliegend schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag erst am Nachmittag des 17. Oktober 2015 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - beim Oberverwaltungsgericht einging.

Dr. Bier

Steinkühler

Dr. Martini

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