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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.2016, Az.: BVerwG 6 B 15.16 (6 C 46.16)
Verfassungsmäßigkeit polizeilicher Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26620
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 15.16 (6 C 46.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B6B15.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 15.07.2015 - AZ: 3 L 9/12

Rechtsgrundlage:

Art. 8 Abs. 1 GG

BVerwG, 05.10.2016 - BVerwG 6 B 15.16 (6 C 46.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2016
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Hahn und
Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 9/12 -, berichtigt durch Beschluss vom 2. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Heitz

Hahn

Dr. Tegethoff

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