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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.2015, Az.: BVerwG 1 WB 40.15
Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr als nicht selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36302
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 40.15
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 26.11.2015 - AZ: 1 WB 39/15

BVerwG, 26.11.2015 - BVerwG 1 WB 40.15

Amtlicher Leitsatz:

Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist keine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Jungkunz und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldarzt Dr. Bleher
am 26. November 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 39.15 und BVerwG 1 WB 40.15 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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