Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: BVerwG 5 B 26.14
Beihilfefähigkeit von Gebühren für den behandelnden Psychotherapeuten im Rahmen des Voranerkennungsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15597
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 26.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 08.05.2014 - AZ: OVG 2 LB 9/13

BVerwG, 28.04.2015 - BVerwG 5 B 26.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74,80 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - Rn. 2 m.w.N.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Gebühren für den behandelnden Psychotherapeuten/Psychotherapeutin im Rahmen des Voranerkennungsverfahren untrennbarer und obligatorischer Bestandteil des Begutachtungsverfahrens sind und insoweit ebenfalls zu 100% beihilfefähig sind"

(vgl. Beschwerdebegründung S. 2 und S. 4).

4

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde in der gebotenen Weise aufzeigt, hinsichtlich welcher konkreten Norm des revisiblen Landesrechts (§ 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 6 m.w.N.) oder des Bundesrechts sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Soweit in der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 5) dargelegt wird, aus Ziffer 6.4 der Durchführungshinweise zu § 9 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO SH) ergebe sich, dass eine ungeschmälerte Erstattung der auf das Gutachten entfallenden Aufwendungen zu erfolgen habe, könnte damit nicht die Auslegung einer Rechtsnorm angesprochen sein, wie dies für die Grundsatzrüge erforderlich ist, sondern die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften gehören indessen nicht zum revisiblen Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG.

5

Die Begründung der Beschwerde genügt jedenfalls deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich nicht substantiiert mit den einschlägigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt. In dem angefochtenen Urteil wird im Einzelnen aufgezeigt, dass nach der Beihilfeverordnung Beihilfen lediglich in Höhe des jeweils maßgeblichen Bemessungssatzes geleistet würden und weder aus der Beihilfeverordnung noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem § 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen über den Bemessungssatz hinaus folge. Dem setzt die Beschwerdebegründung im Kern lediglich die gegenteilige Rechtsauffassung entgegen.

6

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Fleuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.