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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.2015, Az.: BVerwG 2 B 69.14
Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung für einen teilzeitbeschäftigten Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15598
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 69.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 24.06.2014 - AZ: OVG 2 A 10334/14.OVG

VG Mainz - 20.09.2013 - AZ: VG 4 K 1217/12.MZ

Fundstellen:

DÖD 2015, 245

DÖV 2015, 711

DRiZ 2016, 72-73

FA 2015, 192

FSt 2016, 413-414

FStBay 2016, 413-414

IÖD 2015, 144

IÖD 2015, 156

JZ 2015, 368

NJW 2015, 10

NVwZ 2015, 1691-1692

RiA 2015, 269-271

SchuR 2016, 124

VR 2015, 359

VRÜ 2015, 359

ZBR 2015, 315-317

ZTR 2015, 420

BVerwG, 23.04.2015 - BVerwG 2 B 69.14

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte - wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres - eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird.

  2. 2.

    Dem Antrag des Beamten können nur solche dienstlichen Belange des Dienstherrn entgegengehalten werden, deren Gewicht demjeningen der Gründe des Beamten zumindest gleichwertig sind. Das Anliegen, Präzedenzfälle zu vermeiden, genügt nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 873,92 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der 1955 geborene Kläger stand als Vermessungsinspektor im Dienst des beklagten Landes, mit Ablauf des 31. Juli 2014 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit Januar 2011 wurde er auf seinen Antrag hin in Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Das Ende der Teilzeitbeschäftigung wurde dabei nach dem vom Kläger gewählten Modell (vgl. § 80f LBG in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2009, GVBl. S. 279) auf den Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze festgesetzt. Neben seinen anteilig geminderten Dienstbezügen erhielt der Kläger einen Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 % der Teilzeitbezüge, sodass ihm insgesamt 70 % der Besoldung eines Vollzeitbeamten gewährt wurden.

2

Im November 2011 beantragte der Kläger die Aufhebung der Altersteilzeit. Nachdem sein Vater verstorben sei und er sich nur noch um seine Mutter kümmern müsse, sei der Anlass für das Begehren nachträglich entfallen. Um nicht in eine finanzielle Schieflage zu geraten, bitte er um Aufhebung der Altersteilzeit. Im Rahmen der Anhörung zur geplanten Ablehnung erläuterte der Kläger, er wolle Gebrauch von der neu eingeführten Möglichkeit einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand machen, die durch Ministerratsbeschluss vom 13. September 2011 für die Angehörigen der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Interesse des vom Landesrechnungshof geforderten Personalabbaus eingeführt worden sei. Die Regelung sei für ihn günstiger als die bewilligte Altersteilzeit. Darüber hinaus sei er gesundheitlich stark angeschlagen.

3

Den Antrag lehnte der Beklagte ab, weil ein Festhalten an der Altersteilzeit nicht unzumutbar sei. Seitdem war der Kläger fast durchgehend dienstunfähig erkrankt. Widerspruch und Klageverfahren sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es für den Kläger nicht unzumutbar sei, wenn er an der bewilligten Altersteilzeit festgehalten werde, weil der Kläger seine Altersteilzeit nicht im Blockmodell geleistet und daher auch keine nachträgliche Entwertung vorab erbrachter Dienstleistungen zu besorgen habe. Im Übrigen sei die Ablehnung auch zur Vermeidung von Präzedenzfällen erforderlich.

4

2. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt.

5

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 [BVerwG 09.04.2014 - BVerwG 2 B 107.13] Rn. 9). Dabei ist die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

b) Die rechtsgrundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Beamter von einer auf seinen Antrag hin bewilligten Teilzeitbeschäftigung lösen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

7

Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau nur auf Antrag und im Einverständnis des betroffenen Beamten zu (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 f.>).

Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines amtsangemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist.

8

Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss auch dann Rechnung getragen werden, wenn sich ein Beamter für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden hat, nachträglich aber eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Landesbeamtenrechts eine spezielle Rechtsgrundlage hierfür vorgesehen haben. Auch wenn dies - wie hier - nicht der Fall ist, besteht jedenfalls der Anspruch auf eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 (L)VwVfG (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 10 f.). Im Rahmen der danach eröffneten Ermessensausübung ist der verfassungsrechtlich verankerte Vorrang der Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 19). Zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten besteht ein verfassungsrechtlich vorgegebenes Regel-Ausnahme-Verhältnis (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 21).

9

Dem teilzeitbeschäftigten Beamten muss jedenfalls dann eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn ansonsten eine amtsangemessene Lebensführung, wie sie durch die volle Alimentation gewährleistet wird, in Frage stehen könnte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 16). Das Ermessen ist auch dann eingeschränkt, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Beamte - wie im Falle der Alterszeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres - eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird. Tritt in der Freistellungsphase eine Dienstunfähigkeit oder längerfristige Erkrankung ein, kann der Beamte die mit dem teilweisen Besoldungsverzicht erkauften Vorteile nicht mehr in Anspruch nehmen, obwohl er die Gegenleistung hierfür bereits erbracht hat (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 19 f.).

10

Ob dem betroffenen Beamten ein Festhalten an dem gewählten Altersteilzeitmodell nicht mehr zugemutet werden kann, ist an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die konkrete Würdigung ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich.

11

c) Das Oberverwaltungsgericht hat die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den Streitfall angewandt, ohne dass die Beschwerde neue oder klärungsbedürftige Fragen aufzeigt. Soweit sie es im Streitfall für unzumutbar hält, den Kläger an der ihm bewilligten Teilzeitbeschäftigung festzuhalten, wendet sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung im Einzelfall.

12

Unabhängig hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass nachträglich eine für das Anliegen des Klägers günstigere Gestaltungsmöglichkeit geschaffen wurde, nicht ausreicht, um ein Festhalten an der getroffenen Entscheidung als unzumutbar einstufen zu können. Denn hierdurch ändert sich an der eingetretenen Lage des Beamten selbst nichts; auch die wirtschaftliche Situation bleibt unberührt. Unbillig kann ein Festhalten an der gewählten Form der Teilzeitbeschäftigung daher nur sein, wenn der Ausschluss von der neu eröffneten Vergünstigung in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs zu Wertungswidersprüchen führt, und dem Beamten danach eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht auf Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen im konkreten Fall des Klägers ohne revisionsgerichtlich zu beanstanden Fehler verneint.

13

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht dem Umstand Bedeutung zugemessen hat, dass der Kläger nach dem von ihm gewählten Modell der Altersteilzeit keine Dienstzeit vorgeleistet hat. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit muss maßgeblich darauf abgestellt werden, ob eine vom Beamten erbrachte Vorleistung nachträglich entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 20).

Dementsprechend durfte hier auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kläger während der Teilzeitbeschäftigung krankheitsbedingt nur in geringem Umfang Dienst geleistet, gleichwohl aber Altersteilzeitzuschläge erhalten hat.

14

d) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dienstliche Belange, die dem Antrag des Klägers entgegenstehen, lägen bereits mit dem Anliegen des Dienstherrn vor, einen Präzedenzfall für weitere Anträge zu vermeiden.

15

Dem Antrag des Beamten können nur solche dienstlichen Belange des Dienstherrn entgegengehalten werden, deren Gewicht demjenigen der Gründe des Beamten zumindest gleichwertig sind (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 21). Fiskalische Interessen oder haushalterische Schwierigkeiten erfüllen diese Anforderungen allenfalls ausnahmsweise (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 22, vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 15 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 22). Das Anliegen des Dienstherrn, Berufungsfälle für weitere Anträge zu vermeiden, weil hierdurch insgesamt eine höhere Haushaltsbelastung (von hier bis zu 900 000 €) entstehen könnte, rechtfertigt die Ablehnung eines auf die Abänderung einer unzumutbar gewordenen Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Antrags daher nicht.

16

Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die befürchtete Rückabwicklung nur auf Beamte bezieht, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen haben. Unabhängig von der Frage, ob der Vergünstigungsausschluss für die Inanspruchnahme einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf alle in Altersteilzeit beschäftigten Beamten bezogen war und erstreckt werden durfte, müssen diese Gruppen jedenfalls bei der Behandlung von Anträgen auf nachträgliche Änderung der Altersteilzeitbeschäftigung angesichts der insoweit bestehenden Sachunterschiede differenziert werden.

17

Auf diesem Mangel beruht die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber nicht. Da das Berufungsurteil in nicht zu beanstandender Weise bereits das Vorliegen einer Unzumutbarkeit verneint hat, kommt der Frage, ob dem Anliegen des Klägers dienstliche Belange des Dienstherrn entgegengesetzt werden können, keine Entscheidungserheblichkeit zu. Aus diesem Grunde scheidet auch die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 a.E. VwGO).

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Kenntner

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