Beschl. v. 20.12.2013, Az.: BVerwG 2 B 74.12 (2 C 50.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Sachsen - 04.05.2012 - AZ: OVG D 6 A 490/11
BVerwG, 20.12.2013 - BVerwG 2 B 74.12 (2 C 50.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich ein Polizeibeamter außerdienstlich strafbar gemacht hat.
Domgörgen
Thomsen
Dr. Hartung
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