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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.2013, Az.: BVerwG 2 C 25.13 (2 C 6.11)
Schadensersatz wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens für die Verleihung eines Beförderungsamtes durch den Dienstherrn
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39307
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 25.13 (2 C 6.11)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 31.05.2013 - BVerwG 2 C 25.13 (2 C 6.11)

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit der beamtenrechtliche Schadensersatz wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren für die Verleihung eines Beförderungsamtes rechtmäßig abgebrochen hat, bevor das Amt durch Ernennung eines Dritten vergeben wurde, ist es unerheblich, an welchen Rechtsfehlern das rechtmäßig abgebrochene Auswahlverfahren vor dem Abbruch leidet. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, dass die Verwaltungsgerichte im vorangehenden einstweiligen Anordnungsverfahren die (endgültige) Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagen, weil ein Mitbewerber (der Antragsteller) und nicht der vom Dienstherrn ausgewählte Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, stellt die dem Abbruch vorangehende gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 29. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

In dem Revisionsurteil vom 29. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - hat der Senat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der beamtenrechtliche Schadensersatz wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren für die Verleihung eines Beförderungsamtes rechtmäßig abgebrochen hat, bevor das Amt durch Ernennung eines Dritten vergeben wurde.

2

Mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO macht der Kläger geltend, das Revisionsurteil verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger jedoch bereits nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 VwGO).

3

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

4

Wie der Senat eingangs seiner Entscheidungsgründe (in Rn. 9) ausgeführt hat, folgt der beamten- oder richterrechtliche Schadensersatzanspruch unmittelbar aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Für einen Rückgriff auf die Verletzung der Fürsorgepflicht ist daneben kein Raum mehr. Deshalb geht die Rüge des Klägers fehl, der Senat hätte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht prüfen müssen.

5

Auch die weiteren Rügen des Klägers, wonach der Senat nicht eindeutig erkläre, ob der rechtmäßige Abbruch einen Schadensersatzanspruch auch bei vorheriger "sachgrundloser und manipulativer" Verfahrensverzögerung ausschließe und insoweit die Eilentscheidung des Berufungsgerichts fehlverstanden habe, gehen an der Argumentation des Urteils vorbei.

6

Der Senat musste sich mit diesen Fragen aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht mehr befassen. Nach seiner tragenden Rechtsauffassung ist es unerheblich, an welchen Rechtsfehlern das rechtmäßig abgebrochene Auswahlverfahren vor dem Abbruch leidet (vgl. auch Rn. 22). Allein entscheidend ist, dass der Dienstherr sich berechtigterweise, insbesondere im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, für den Abbruch entschieden hat. Hierfür genügte, dass dem Beklagten aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren vorläufig untersagt worden war, das Beförderungsamt mit dem ausgewählten Bewerber W zu besetzen. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (Rn. 21) ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Verwaltungsgerichte im vorangehenden Eilverfahren die Ernennung vorläufig untersagt haben (Rn. 20 f.).

7

Die Anhörungsrüge meint, nach den Ausführungen des Senats stelle eine gerichtliche Beanstandung dann keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Beförderungsverfahrens dar, wenn dadurch Bewerber benachteiligt oder bevorzugt werden sollen. Dann sei aber im Fall des Klägers darauf abzustellen, dass im Eilverfahren eine sachgrundlose Bevorzugung oder Benachteiligung festgestellt worden sei, was im Revisionsurteil übersehen worden sei. Auch dies geht an den tragenden Erwägungen des Senats vorbei.

8

Der Senat hat zwar darauf hingewiesen, dass es Fälle geben mag, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient (Rn. 21). Dies bezieht sich aber nach seinen Ausführungen eindeutig auf die Gründe für den Abbruch selbst, nicht aber darauf, an welchen Rechtsfehlern das abgebrochene Auswahlverfahren vor dem Abbruch leidet.

9

Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 22). Untersagen die Verwaltungsgerichte im vorangehenden einstweiligen Anordnungsverfahren die (endgültige) Ernennung des ausgewählten Bewerbers mit dieser Argumentation - weil also ein Mitbewerber (der Antragsteller) und nicht der vom Dienstherrn ausgewählte Bewerber eindeutig am besten geeignet ist -, liegt es nahe, dass ein allein auf die gerichtliche Eilentscheidung gestützter Abbruch der Benachteiligung oder der Bevorzugung bestimmter Bewerber dient. Nur in diesen Fällen stellt die dem Abbruch vorangehende gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens dar (Rn. 21).

10

Eine solche Situation konnte der Senat nicht feststellen. Das Berufungsgericht hatte seinerzeit im einstweiligen Anordnungsverfahren erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil es die Beurteilungen sowohl des Klägers als auch die des ausgewählten Bewerbers W für rechtlich zweifelhaft hielt. Einen Eignungsvorsprung des Klägers gegenüber W hat es hingegen nicht angenommen (Rn. 21; vgl. auch die Darstellung der Beschlussgründe vom 10. Oktober 2003 - 2 M 88/03 - im Berufungsurteil auf S. 4, dritter Absatz, letzter Satz <[...] Rn. 10>).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Domgörgen

Dr. Hartung

Thomsen

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