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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: BVerwG 8 B 71.12
Anforderungen an die Anfechtung einer Missbilligung eines Gemeinderatsmitgliedes durch den Rat mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34868
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 71.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 27.06.2012 - AZ: 10 LC 37/10

BVerwG, 09.04.2013 - BVerwG 8 B 71.12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind nicht revisibles Landesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Mitglied im beklagten Stadtrat. Er wendet sich gegen eine vom Beklagten beschlossene Missbilligung wegen einer Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Missbilligung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, an der es fehle. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Missbilligung sei eine Maßnahme unterhalb einer Sanktion und berühre zwar den Status des Ratsmitglieds als Mandatsträger, greife jedoch in dessen Rechte nicht in einem solchen Maße ein, dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger behauptet zwar eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), legt diesen Zulassungsgrund jedoch nicht hinlänglich dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte er eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und näher darlegen müssen, inwiefern diese der - gegebenenfalls erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und inwiefern dies zur Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus beiträgt. Das leistet der Kläger nicht.

3

Er bezeichnet schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung einer Vorschrift der Niedersächsischen Gemeindeordnung und damit des nicht revisiblen Landesrechts ab. Der Kläger beruft sich demgegenüber zwar in allgemeiner Form auf Art. 28 Abs. 2 GG. Er hätte insofern aber darlegen müssen, dass Art. 28 Abs. 2 GG eine bestimmte, von der des Berufungsgerichts abweichende Auslegung des Landesrechts erfordert. Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die Auslegung des niedersächsischen Landesrechts durch das Berufungsgericht Art. 28 Abs. 2 GG verletzen soll, geschweige denn inwiefern sich in diesem Zusammenhang bislang ungeklärte Fragen zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 GG stellen. Vielmehr hält der Beschwerdeführer die im angegriffenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, wonach die Missbilligung keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe, nur allgemein für unrichtig und der revisionsgerichtlichen Überprüfung für bedürftig. Das genügt nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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