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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2013, Az.: BVerwG 4 BN 19.13 (BVerwG 4 BN 39.12)
Anspruch nach § 152a Abs. 1 VwGO auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Gehörsverletzung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34552
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 19.13 (BVerwG 4 BN 39.12)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 152a Abs. 1 VwGO

BVerwG, 04.04.2013 - BVerwG 4 BN 19.13 (BVerwG 4 BN 39.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Das Gericht muss eine Gehörsrüge, die es zur Kenntnis genommen hat, nicht gesondert bescheiden, wenn sie ersichtlich neben der Sache liegt.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2013 (BVerwG 4 BN 39.12) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen - jeweils als Gesamtschuldner - die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller legen nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie haben daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 VwGO auf Fortsetzung des Verfahrens.

2

Die Antragsteller werfen dem Senat vor, eine Gehörsrüge übergangen zu haben. Sie hatten moniert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Versorgungslage durch drei Märkte mit jeweils 800 m2 Verkaufsfläche unberücksichtigt gelassen habe, und daraus einen "Verstoß gegen die Aufklärungspflicht - gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör -" abgeleitet (Beschwerdebegründung S. 18). Der Senat hat zu der Aufklärungsrüge Stellung genommen (Beschlussabdruck Rn. 21). Die Gehörsrüge hat er zur Kenntnis genommen, aber nicht gesondert beschieden, weil sie ersichtlich neben der Sache liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Einzelhandelsbetriebe in der Nähe des Plangebiets nicht "unberücksichtigt" gelassen, sondern hat sich ihnen im Rahmen der Thematik gewidmet, ob trotz ihrer Existenz die Erweiterung des Lebensmittelmarktes im Planbereich noch zur Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung geboten ist (UA S. 45).

3

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nicht die Feststellung entnehmen können, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit auf eine Verbesserung der derzeitigen Immissionssituation hoffen könnten, wenn die umstrittene Planung unterbliebe (BA Rn. 9). Dem halten die Antragsteller zu.U.nrecht entgegen, die vermisste Feststellung habe der Verwaltungsgerichtshof auf den Seiten 7, 9 und 16 des Normenkontrollurteils getroffen. Auf Seite 7 hat der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt eines Schreibens der Antragsgegnerin an die Antragsteller, auf den Seiten 9 und 16 Prozessvortrag der Antragsteller wiedergegeben.

4

Die Antragsteller rügen, dass der Senat entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen zur Divergenzrüge nicht berücksichtigt habe. Die Kritik ist unberechtigt. Der Senat hält daran fest, dass sein Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) keinen Rechtssatz des Inhalts enthält, ein Ausschluss von grundlegenden Alternativplanungen wie im Fall der vorab festgelegten Standortwahl müsse eine Vorbelastung verursachen, welche eine sachgerechtes Abwägen auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen generell ausschließt (BA Rn. 15). Die Antragsteller weisen auch in der Anhörungsrüge den behaupteten Rechtssatz nicht nach, sondern deuten das (insoweit in BVerwGE 45, 309 nicht abgedruckte) Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter zuvor formulierte Rechtssätze eigenständig in einen Rechtssatz um.

5

Auf den weiteren Vortrag der Antragsteller geht der Senat nicht ein, weil er entweder unsubstantiiert ist oder nicht den Anforderungen an seine Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit genügt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Dr. Gatz

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