Beschl. v. 15.02.2013, Az.: BVerwG 8 C 19.11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Niedersachsen - 21.06.2011 - AZ: OVG 11 LC 224/10
BVerwG, 15.02.2013 - BVerwG 8 C 19.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 2010 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).
Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Rudolph
Dr. Held-Daab
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