Beschl. v. 30.01.2013, Az.: BVerwG 9 B 51.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Hamburg - 17.08.2012 - AZ: OVG 1 Bf 50/12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 30.01.2013 - BVerwG 9 B 51.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 264,20 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bier
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher
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