Beschl. v. 30.01.2013, Az.: BVerwG 7 B 44.12 (7 C 2.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.08.2012 - AZ: 20 A 222/10
BVerwG, 30.01.2013 - BVerwG 7 B 44.12 (7 C 2.13)
Redaktioneller Leitsatz:
Es hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. August 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 80 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Dr. Nolte
Brandt
Schipper
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