Beschl. v. 17.10.2012, Az.: BVerwG 3 C 27.11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 17.10.2012 - BVerwG 3 C 27.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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