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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2012, Az.: BVerwG 5 BN 1.12
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24552
Aktenzeichen: BVerwG 5 BN 1.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 14.12.2011 - AZ: 3 S 2611/09

nachgehend:

BVerwG - 18.04.2013 - AZ: BVerwG 5 CN 1.12

BVerwG, 24.09.2012 - BVerwG 5 BN 1.12

In der Normenkontrollsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.

Stengelhofen

Dr. Häußler

Dr. Fleuß

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