Beschl. v. 04.01.2011, Az.: BVerwG 10 B 31.10
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 27.09.2010 - AZ: VGH A 10 S 688/08
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 04.01.2011 - BVerwG 10 B 31.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter
und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Richter
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