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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.2011, Az.: BVerwG 10 B 31.10
Einhaltung der Frist zur Begründung einer Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 41220
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 31.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 27.09.2010 - AZ: VGH A 10 S 688/08

BVerwG, 04.01.2011 - BVerwG 10 B 31.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter
und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Dörig

Prof. Dr. Kraft

Richter

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