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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.2010, Az.: BVerwG 3 B 35.10
Voraussetzungen der Rückforderung eines gewährten Lastenausgleichs bei Unkenntnis des Lastenausgleichsamtes von einer das Grundstrück betreffenden Erbauseinandersetzung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29156
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 35.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 14.01.2010 - AZ: VG 6 K 3942/08

BVerwG, 30.11.2010 - BVerwG 3 B 35.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 383,47 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der seiner Mutter gewährt worden war. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das seiner Mutter nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG - zurückübertragene Grundstück kein Schadensausgleich für den ihr seinerzeit entzogenen Anteil in Höhe von einem Drittel an dem Erbe der Großeltern sei, für den der Lastenausgleich geleistet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und diesen Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der seinerzeit entzogene und in Volkseigentum überführte Erbanteil wegen einer von einem privaten Miterben betriebenen Erbauseinandersetzung auf das - mittlerweile zurückübertragene - Grundstück konkretisiert habe, das infolge der Vereinbarung der Erben auf den staatlichen Anteilseigner entfallen und in Volkseigentum überführt worden sei. Da der Wert des Grundstücks zur Zeit der Erbauseinandersetzung etwas mehr als ein Drittel des Wertes des in die Auseinandersetzung einbezogenen Erbes betragen habe, sei es unschädlich, dass das Lastenausgleichsamt in Unkenntnis der bereits durchgeführten Erbauseinandersetzung als Wegnahmeschaden einen Anteil von einem Drittel an den im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke festgestellt habe.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Findet die Fiktion eines vollen Schadensausgleichs im Sinne von § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG auch in dem Fall Anwendung, in dem Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für einen Anteil an einer Erbengemeinschaft (bezüglich mehrerer Grundstücke) gezahlt worden ist, wobei dieser Anteil an der Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Entschädigung bereits beschlagnahmt und ins ,Volkseigentum' überführt und sodann bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf ein bestimmtes Grundstück konkretisiert worden war, wenn später dieses Grundstück (nicht aber der übrige Anteil an der Erbengemeinschaft) an den Wegnahmegeschädigten übertragen wird?"

4

Die Beantwortung dieser Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, liegt ihre Bejahung auf der Hand.

5

Zwar trifft es zu, dass nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ein Schaden nur dann als ausgeglichen gilt, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 23 Rn. 12; zuletzt Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 38.09 - Rn. 12, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Schadensausgleich zu Unrecht angenommen hat, weil Gegenstand der Schadensfeststellung die Wegnahme des Anteils an den von der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand gehaltenen Grundstücken war, während ein früher zum Erbe gehörendes Grundstück zurückübertragen worden ist. Da der in Volkseigentum überführte Anteil an der Erbengemeinschaft sich infolge der zwischenzeitlichen Erbauseinandersetzung in das Eigentum an dem betreffenden Grundstück verwandelt hatte und die von einem der privaten Miterben betriebene Auseinandersetzung - wie das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit seinen Bescheiden vom 12. September 1994 bestandskräftig, aber auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; stRspr) festgestellt hat - keine Schädigungsmaßnahme im vermögensrechtlichen Sinn war, ist mit der Restitution dieses Grundstücks notwendigerweise auch der Schaden wiedergutgemacht worden, den die Mutter des Klägers mit dem durch die Lastenausgleichsbehörde festgestellten Verlust ihres Anteils an den zur gesamten Hand gehaltenen Gegenständen des Erbes erlitten hat. Dies bedeutet zugleich, dass mit der Rückübertragung des Grundstücks die Fiktion des vollen Schadensausgleichs nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG greift. Soweit der Kläger bezweifelt, dass das zurückgegebene Grundstück wertmäßig dem seinerzeitigen Erbanteil gleichkam und insoweit einen ungeachtet der Schadensausgleichsfiktion zu berücksichtigenden Restschaden reklamiert, wendet er sich gegen die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne sie zum Gegenstand einer Verfahrensrüge zu machen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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