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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: BVerwG 3 PKH 4.10
Tatbestandsmäßiger Eingriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) durch einen Ausschluss aus der Freiwilligen Zusatzentenversicherung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28162
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 4.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 04.12.2009 - AZ: VG 7 K 754/07

nachgehend:

BVerwG - 30.12.2010 - AZ: BVerwG 3 B 18.10

BVerwG, 11.11.2010 - BVerwG 3 PKH 4.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht über die ihm bereits zuerkannte Rehabilitierung als verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - hinaus die Anerkennung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sowie den Ersatz sämtlicher Schäden, die ihm aus der Verweigerung der Teilnahme an der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entstanden seien. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2

Dieser Antrag bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel nicht erkennen.

3

1.

Der Kläger meint, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen des Urteils seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, dass ihm die Fortsetzung der bereits begonnenen Berufsausbildung zum Maschinenschlosser zum 31. August 1972 verwehrt worden sei. Dieser Vorwurf geht an den Ausführungen des angegriffenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht nur ausdrücklich im Tatbestand erwähnt, es hat sich auch in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt, indem es dargelegt hat, dass

  • die Nichtfortführung der Schulausbildung in der DDR bereits Gegenstand der Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 BerRehaG gewesen sei,

  • der Abbruch der in Bayern aufgenommenen Lehre faktisch durch die Rückführung des Klägers durch die bayerischen Jugendbehörden bewirkt worden und daher keine Maßnahme im Beitrittsgebiet gewesen sei und

  • dem Umstand, dass der Kläger in der DDR erst nach einem Schulabschluss eine Lehrausbildung habe absolvieren können, keine politische Verfolgungstendenz innewohne.

4

Damit hat das Gericht zugleich die Vorstellung des Klägers zurückgewiesen, ihm sei im Hinblick auf die in Bayern aufgenommene Lehre in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung die Fortsetzung einer Berufsausbildung versagt worden. Vielmehr konnte es nach der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nach der Rückkehr in die DDR zunächst nur um die - dem Kläger verfolgungsbedingt versagte - Fortführung der Schulausbildung gehen, deren Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme der Berufsausbildung war.

5

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht scheidet damit aus; denn diese Verfahrensgewährleistung verlangt, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, sie verlangt nicht, dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

6

2.

Ebenso aussichtslos ist die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung, der Ausschluss von der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sei keine rehabilitationsfähige Maßnahme, den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es darauf abgestellt habe, dass er infolge der Nichtteilnahme an der Zusatzrente auch keine Zusatzbeiträge habe zahlen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vortrag und den weiteren Ausführungen dazu überhaupt ein Verfahrensmangel nach § 108 Abs. 1 VwGO dargetan wird; denn diese Rüge kann im Ergebnis schon deswegen nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht bereits eine schlüssig dargelegte rehabilitationsfähige Maßnahme vermisst, die sich nicht schon aus der bloßen Streichung eines Vermerks im Sozialversicherungsausweis ergebe, und es zudem ausdrücklich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug nimmt, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Ausschluss aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bereits kein tatbestandsmäßiger Eingriff in den Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG sei. Da diese Erwägungen die angegriffene Entscheidung in diesem Punkt eigenständig tragen, ist es ausgeschlossen, dass das Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf der vermeintlich fehlerhaften Überzeugungsbildung beruhen kann.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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