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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: BVerwG 5 B 29.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41547
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 29.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Leipzig - 27.01.2009 - AZ: 1 K 551/06

BVerwG, 26.01.2010 - BVerwG 5 B 29.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 26. Januar 2010

durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Januar 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Frage der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein Erbbaurecht an einem sog. Trümmergrundstück zu klären und zur Auslegung des Bedeutungsgehaltes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 EntschG beitragen.

Hund

Prof. Dr. Berlit

Stengelhofen

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