Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.2009, Az.: BVerwG 8 B 62.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44983
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 62.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - AZ: 6 A 10637/08

BVerwG, 19.10.2009 - BVerwG 8 B 62.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 19. Oktober 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303/16) auf die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen durch eine Industrie- und Handelskammer Anwendung finden und eine Auslegung des § 22 Abs. 2 der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer erfordern, die "begründeten Ausnahmefälle" für eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger über die Altersgrenze hinaus "auszudehnen".

Streitwertbeschluss:

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Gödel

Dr. Pagenkopf

Dr. von Heimburg

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.