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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: BVerwG 2 B 40.09
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Anspruchs für Aufwendungen eines Beamten bzgl. der Impfung seiner über 17 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17737
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 40.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Neustadt an der Weinstraße - 15.08.2008 - AZ: 6 K 523/08.NW

OVG Rheinland-Pfalz - 09.02.2009 - AZ: 2 A 11125/08.OVG

BVerwG, 30.06.2009 - BVerwG 2 B 40.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2009
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und Dr. Burmeister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 814,66 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie hält jedenfalls sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen entgegenstehen, die dem Beamten durch die Impfung seiner über 17 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs entstanden sind. Der Beklagte hatte die Gewährung der Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission werde eine solche Impfung nur für Mädchen im Alter von12 bis 17 Jahren empfohlen. Dem tritt der Kläger mit einer abweichenden medizinischen Bewertung entgegen.

2

Die Beschwerde äußert sich zum Fürsorgegrundsatz, zum Gleichheitsgrundsatz und zu divergierenden medizinischen Bewertungen von Impfungen gegen Humane Papillomaviren. Sie bewegt sich damit im Bereich der Tatsachenwürdigung, zeigt jedoch nicht auf, dass das Revisionsverfahren zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung einer konkreten Rechtsfrage führen kann und warum eine solche Frage grundsätzlicher Klärung bedarf. Welche Bedeutung der Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Bemessung und der Einschränkung von Beihilfeleistungen haben, hat der Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt, mit denen die Beschwerde sich nicht auseinandersetzt (vgl. Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 , vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

3

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3, § 47 GKG.

Groepper
Dr. Heitz
Dr. Burmeister

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